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Gemeinnützigkeit: Lebensmittelspenden an Tafeln

Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen (OFD) hat sich mit der steuerlichen Behandlung von Tafeln auseinandergesetzt. Sie geht danach davon aus, dass die Tafeln im Regelfall gemeinnützige (Förderung des Wohlfahrtswesens) und mildtätige Zwecke erfüllen. Sie sind daher prinzipiell von der Körperschaftsteuer befreit.

Die Lebensmittelabgabe durch die Tafeln ist normalerweise umsatzsteuerpflichtig. Allerdings können die Umsätze ausnahmsweise umsatzsteuerfrei sein, wenn die betreffende Tafel Mitglied des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.V. ist. Greift diese besondere Steuerbefreiung nicht, werden die Lieferungen im Regelfall mit lediglich 7 % besteuert.

Unternehmer, die unentgeltlich Lebensmittel an Tafeln abgeben, müssen dafür keine Umsatzsteuer bezahlen. Die OFD weist zwar darauf hin, dass hier im Prinzip eine sogenannte unentgeltliche Wertabgabe vorliegt, die der Umsatzsteuer unterliegen müsste. Allerdings geht die OFD davon aus, dass der Wert (fiktiver Einkaufspreis) gegen 0 EUR tendiert, da die Lebensmittel kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen oder Frischwaren wie Obst und Gemüse nicht mehr verkäuflich sind.

Der Unternehmer kann auch einen Spendenabzug geltend machen. Dies hängt davon ab, ob die Lebensmittel im Zeitpunkt der Abgabe noch einen gewissen Wert haben (Wiederbeschaffungspreis, momentaner Einkaufspreis beim Großhändler oder Hersteller) oder aber bereits wertlos sind. Auch hier geht die OFD davon aus, dass die Lebensmittel im Regelfall nicht mehr in den normalen Verkauf gelangen können. Es handelt sich daher um für den jeweiligen Unternehmer wertlos gewordene Ware (Schwund, Verderb). Sofern die Waren noch einen Wert haben, kann die Tafel eine Spendenbescheinigung ausstellen. Es besteht dabei auch die Möglichkeit, dass die Tafel auf der Spendenbescheinigung den Buchwert (bilanziellen Wert) der Waren ansetzt und nicht den tatsächlichen Wert. Der Unternehmer hat hier ein Wahlrecht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2016)

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