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Für Unternehmer: Das bringt das Gesetz gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen

Am 16.12.2016 hat der Bundesrat dem "Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen" zugestimmt. Der Titel klingt zwar eher technisch, aber das Gesetz enthält durchaus einige Änderungen, von denen Sie als Unternehmer gehört haben sollten. Diese gelten übrigens seit dem 01.01.2017.

Leider hat der Gesetzgeber einige für Steuerpflichtige günstige Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) für nicht anwendbar erklärt. Neben den - vor allem Großkonzerne betreffenden - Regelungen zur Berichterstattung über weltweite Aktivitäten und Steuerzahlungen gibt es unter anderem folgende Änderungen:

  • Entgegen der BFH-Rechtsprechung sollen Dividenden, die eine Organgesellschaft erhält, künftig nur noch zu 95 % von der Gewerbesteuer befreit sein.
  • Viele Doppelbesteuerungsabkommen machen die Freistellung ausländischer Einkünfte von der inländischen Steuer davon abhängig, dass diese im anderen Staat besteuert werden. Dies wurde dahingehend verschärft, dass bereits eine nur teilweise Nichtbesteuerung im Ausland ausreicht, um insoweit nicht in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen. Erzielen Sie Einkünfte aus dem Ausland, sprechen Sie uns daher bitte an, damit wir prüfen können, ob Sie von dieser Regelung betroffen sind.
  • Wenn bei einem Veräußerungsgeschäft die Veräußerung vor dem Erwerb stattfindet, spricht man von einem "Leerverkauf". Der Gesetzgeber hat nun auch Leerverkäufe bei Fremdwährungsgeschäften und bei Geschäften mit Gold und Edelmetallen einkommensteuerlich erfasst. Seit der Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 hatte es hierzu keine Regelung mehr gegeben. Haben Sie solche Geschäfte getätigt, sprechen Sie uns bitte an, damit wir erörtern können, wie auf die neue Gesetzeslage zu reagieren ist.
  • Sind Sie zu mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig, so kommen für die Erträge aus Ihrer Beteiligung auf Antrag nicht die Regelungen zur Abgeltungsteuer zur Anwendung. Positiver Nebeneffekt hiervon ist, dass Sie Werbungskosten geltend machen können, die mit der Beteiligung zusammenhängen: beispielsweise Zinsen für ein Darlehen, das Sie für den Erwerb der Beteiligung aufgenommen haben. Strittig war bisher, welchen Umfang und welche Qualität die berufliche Tätigkeit für die Gesellschaft haben muss. Und auch hier hat der Gesetzgeber eine günstige BFH-Rechtsprechung überschrieben: Durch die berufliche Tätigkeit muss das wirtschaftliche Agieren der Kapitalgesellschaft künftig maßgeblich beeinflusst werden können. Sind Sie zu mindestens 1 %, aber zu weniger als 25 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt und für diese tätig, sprechen Sie uns daher bitte an, damit wir prüfen können, ob Sie Ihre Werbungskosten für die Beteiligung auch in Zukunft noch geltend machen können.

 

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2017)

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