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Flüchtlingskrise: Gelockerte Spendenregeln für Helfer und Unterstützer gelten länger

Mit der Zuspitzung der Flüchtlingskrise im Herbst 2015 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die steuerlichen Spendenregeln für Helfer und Unterstützer gelockert. Das Maßnahmenpaket sieht unter anderem folgende Vereinfachungen vor:

  • Spenden zur Flüchtlingshilfe, die auf Sonderkonten von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege fließen, können dem Finanzamt ohne betragsmäßige Beschränkung durch einen vereinfachten Zuwendungsnachweis (Bareinzahlungsbeleg, Kontoauszug oder Onlinebanking-Ausdruck) nachgewiesen werden.
  • Auch Spenden an nicht steuerbegünstigte Spendensammler sind steuerlich abziehbar, sofern das betroffene Konto als Treuhandkonto geführt wird und die Gelder anschließend an anerkannte Institutionen weitergeleitet werden.
  • Zwar dürfen gemeinnützige Körperschaften wie Sport- oder Musikvereine zum Erhalt ihrer Steuerbegünstigung keine Mittel für steuerbegünstigte Zwecke außerhalb ihres satzungsmäßigen Förderzwecks verwenden, bei der Flüchtlingshilfe macht das BMF allerdings eine Ausnahme: Ruft ein solcher Verein zu Spenden an Flüchtlinge auf, bleibt seine Steuerbegünstigung erhalten, sofern er Spenden im Rahmen einer Sonderaktion einsammelt und zur Flüchtlingshilfe verwendet.
  • Steuerbegünstigte Körperschaften dürfen nicht nur eingesammelte Spendenmittel (ohne Satzungsänderung) zur unmittelbaren Flüchtlingshilfe verwenden, sondern auch eigene nicht zweckgebundene Mittel, ohne dass die Steuerbegünstigung für Körperschaften entfällt.
  • Unternehmen können Zuwendungen zur Flüchtlingshilfe aus ihrem Betriebsvermögen als Betriebsausgaben abziehen, sofern sie sich dadurch wirtschaftliche Vorteile versprechen (z.B. Imageverbesserung durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit). Es gelten die Abzugsregeln zu Sponsoringmaßnahmen.
  • Verzichtet ein Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns bzw. Wertguthabens zugunsten einer Zahlung seines Arbeitgebers auf ein begünstigtes Spendenkonto, sind diese Lohnteile kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, sofern der Arbeitgeber das Geld zweckentsprechend einsetzt und dies dokumentiert. Die gespendeten Lohnteile darf der Arbeitnehmer allerdings nicht als Spende in der Einkommensteuererklärung abziehen.

Hinweis: Ursprünglich waren die gelockerten Spendenregeln nur für die Zeit vom 01.08.2015 bis zum 31.12.2016 anwendbar. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF diese Frist bis zum 31.12.2018 verlängert.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2017)

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