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Cum/Cum-Deals: BMF erläutert neue Vorschrift zur Missbrauchsvermeidung

Mit Wirkung zum 01.01.2016 hat der Gesetzgeber eine neue Missbrauchsvermeidungsvorschrift für sogenannte Cum/Cum-Transaktionen im Einkommensteuergesetz installiert.

Hinweis: Bei Cum/Cum-Transaktionen wollen ausländische Anteilseigner den Kapitalertragsteuerabzug auf Dividenden deutscher Aktien umgehen. Hierzu übertragen sie ihre Aktien zunächst kurz vor dem Dividendenstichtag auf eine inländische Bank, die schließlich die Dividende einstreicht. Kurz nach der Ausschüttung erwerben die Anteilseigner die Aktien einschließlich Dividende zurück. Die Bank lässt sich die auf die Dividende abzuführende Kapitalertragsteuer anrechnen und teilt diese Steuerersparnis mit den ausländischen Anlegern.

Durch die gesetzliche Neuregelung ist eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer nur noch möglich, wenn ein Aktienerwerber die Aktie während eines Zeitraums von 91 Tagen um den Dividendenstichtag mindestens 45 Tage gehalten und dabei ein erhebliches Kursrisiko getragen hat.

Am 03.04.2017 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ein umfassendes Anwendungsschreiben zu den Neuregelungen veröffentlicht. Darin äußert sich das BMF unter anderem zur Bestimmung des Mindesthaltezeitraums und der Mindesthaltedauer der Aktien und zu dem sogenannten Mindestwertänderungsrisiko, das vom Anleger für eine Steueranrechnung getragen werden muss. Auch die Rechtsfolgen im Fall nicht erfüllter Anrechnungsvoraussetzungen werden vom BMF eingehend beleuchtet.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2017)

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