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Grundstücksvermietung: Leistungen von Begräbniswäldern können umsatzsteuerfrei sein

Für Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sieht das Umsatzsteuergesetz eine Steuerbefreiung vor. Nach zwei neuen Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) können nach dieser Regelung auch die Leistungen von Begräbniswäldern umsatzsteuerfrei belassen werden. Wird einer Person ein Liegerecht eingeräumt, damit diese unter einem Begräbnisbaum eine Urne einbringen kann, bleibt der damit generierte Umsatz nach Gerichtsmeinung steuerfrei, sofern eine räumlich abgrenzbare, individuelle Parzelle zur Nutzung überlassen wird und Dritte von deren Nutzung ausgeschlossen werden.

Mit diesem Richterspruch obsiegte der Betreiber eines Urnenbegräbniswaldes, der Interessenten das Recht eingeräumt hatte, die Asche eines Verstorbenen an sogenannten Familien- oder Gruppenbäumen beizusetzen. Die Steuerfreiheit der Umsätze wurde ihm zugestanden, weil er geographisch eingemessene, räumlich abgrenzbare und nummerierte Parzellen überlassen hatte.

Im zweiten Urteilsfall kann der Waldbetreiber indes noch nicht aufatmen, weil der BFH den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurückverwiesen hat. Zu klären ist in diesem Fall noch die Frage, ob der Betreiber den Kunden tatsächlich feste "Grundstücke" (= räumlich abgegrenzte Teile der Erdoberfläche) überlassen hat und somit die Steuerbefreiung beanspruchen kann.

Hinweis: Beide Urteilsfälle zeigen, dass sich die Betreiber von Begräbniswäldern nur dann auf die Steuerbefreiung für Grundstücksvermietungen berufen können, wenn sie räumlich abgegrenzte Parzellen zur alleinigen Nutzung überlassen. Räumen sie hingegen lediglich das Recht ein, eine Urne im Wurzelbereich eines bestimmten Baums beizusetzen, fehlt es an dieser festen Parzellierung, so dass der Vorgang umsatzsteuerpflichtig ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2018)

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