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Auslandsbeziehungen: Welche Mitteilungspflichten gegenüber dem deutschen Fiskus bestehen

Wer hierzulande seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat, muss gegenüber dem deutschen Fiskus bestimmte Mitteilungspflichten beachten. Nach der Abgabenordnung müssen von ihm folgende Vorgänge gemeldet werden:

  • Die Gründung und der Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland sowie die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs bzw. der Betriebsstätte.
  • Der Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung einer Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften sowie die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit dieser Gesellschaft.
  • Der Erwerb oder der Verkauf von Beteiligungen an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen (mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland), sofern damit eine Beteiligung von mindestens 10 % erreicht wird oder die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen über 150.000 EUR liegt.
  • Der Umstand, dass erstmals ein beherrschender oder bestimmender Einfluss auf Drittstaatengesellschaften ausgeübt werden kann, sowie die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit dieser Gesellschaft.

In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) diese Mitteilungspflichten wie folgt erläutert:

  • Die Mitteilungspflicht zu Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften kann auch von der Gesellschaft selbst, einem Treuhänder oder einem anderen (Interessen-)Vertreter wahrgenommen werden, sofern die Einkünfte des inländischen Beteiligten gesondert und einheitlich festgestellt und dessen Grunddaten (darunter Name, Anschrift, Steuernummer) an den deutschen Fiskus übermittelt werden.
  • Zur Mitteilungspflicht bei Beteiligungen an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen weist das BMF darauf hin, dass bei der Berechnung der maßgeblichen 10-%-Grenze unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zusammenzurechnen sind. Bei der absoluten Wertgrenze von 150.000 EUR müssen auch mittelbare und früher erworbene Beteiligungen berücksichtigt werden.
  • Der beherrschende oder bestimmende Einfluss, der eine Mitteilungspflicht bei Drittstaatengesellschaften auslöst, kann auf einer rechtlichen und/oder tatsächlichen Grundlage beruhen.

Das BMF weist darauf hin, dass sämtliche Mitteilungen grundsätzlich zusammen mit der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung oder der Feststellungserklärung für den betreffenden Zeitraum erfolgen müssen, spätestens jedoch 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums.

Hinweis: Ein weiteres Hauptaugenmerk des Anwendungsschreibens liegt auf den Mitteilungspflichten, die Kredit-, Zahlungs-, E-Geld- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie Finanzunternehmen obliegen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2018)

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