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Steuererklärung 2019: Abgabefrist bis Ende März verlängert - gegebenenfalls sogar darüber hinaus!

Grundsätzlich müssen alle Steuerzahler, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, bis Ende Juli des Folgejahres ihre Steuererklärung abgeben. Das trifft zum Beispiel auf alle Selbständigen und auf Kapitalgesellschaften zu. Wird die Steuererklärung jedoch durch einen steuerlichen Bevollmächtigten erstellt (z.B. Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt), gilt eine automatische Fristverlängerung bis zum letzten Februartag des Zweitfolgejahres.

Beispiel: Die Steuererklärung einer GmbH soll für das Jahr 2020 von einem Steuerberater erstellt werden. Die Steuererklärung muss bis zum 28.02.2022 beim Finanzamt eingehen.

Im Winter 2020/2021 waren Steuerberater jedoch besonders ausgelastet, schließlich hat der Staat insbesondere Steuerberater vorgeschaltet, um Überbrückungshilfen beantragen zu können. Für Steuererklärungen blieb da weniger Zeit. Das Bundesfinanzministerium hat darauf reagiert und einmalig für die Steuererklärung 2019 eine pauschale Fristverlängerung bis zum 31.03.2021 eingeräumt.

Hinweis: Nach einer Aussage der Steuerberaterkammer Köln ist sogar vorgesehen, für 2019 per Gesetz eine einmalige Fristverlängerung bis zum 31.08.2021 zu gewähren. Dies wird bisher jedoch nur diskutiert, es bleibt abzuwarten, ob dies auch so umgesetzt wird.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2021)

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