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Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen: Kosten für den äußeren Rahmen einer betrieblichen Veranstaltung sind einzurechnen

Arbeitgeber können betrieblich veranlasste Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % lohnversteuern.

Hinweis: Durch diese Pauschalierung wird dem Arbeitnehmer die Steuer geschenkt. Er muss den Vorteil somit nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

Ein Arbeitgeber aus Nordrhein-Westfalen hatte die Pauschalierung vor Jahren genutzt, um Zuwendungen in Zusammenhang mit einer betrieblichen Feier zu versteuern. Das Finanzamt hatte auch die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung in die Bemessungsgrundlage für die Lohnversteuerung einbezogen (z.B. Miete für Halle, Technikausstattung, Toilettencontainer), wogegen der Arbeitgeber klagte. Der Bundesfinanzhof (BFH) gab nun jedoch grünes Licht für diese Vorgehensweise und verwies darauf, dass sich die Besteuerung nach dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes auf alle "Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer" beziehen muss, somit auch auf die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung. Der Rückgriff auf diese Aufwendungen soll eine Arbeitserleichterung und damit eine Steuervereinfachung bewirken. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn zwischen verschiedenen Arten von Aufwendungen differenziert werden müsste. Nach Auffassung der Bundesrichter kommt es für die Einbeziehung von Kosten nicht darauf an, ob die Aufwendungen des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer konkret zu einem Vorteil führen.

Hinweis: Der BFH klammerte lediglich die Kosten für Werbemittel aus der Bemessungsgrundlage der Pauschalversteuerung aus, da derartige Kosten nicht der Veranstaltung dienten, sondern der Eigenwerbung bzw. Außendarstellung des Arbeitgebers.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2021)

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