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Mit Bus und Bahn zur Arbeit: Unterliegt das Jobticket der Lohnsteuer?

In großen Städten sind Parkplätze Mangelware. Falls der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, zusätzliche Parkplätze anzumieten, kostet dies meist viel Geld. Häufig besteht diese Möglichkeit jedoch gar nicht. Der Arbeitgeber kann dann versuchen, den Mitarbeitern den öffentlichen Personennahverkehr schmackhaft zu machen, zum Beispiel indem er ein verbilligtes Jobticket zur Verfügung stellt. Aber unterliegt dieses dann eigentlich der Lohnsteuer? Darüber musste das Finanzgericht Hessen (FG) entscheiden.

Die Arbeitgeberin stellte ihren Mitarbeitern kostenlose Parkplätze zur Verfügung. Aufgrund einer erhöhten Mitarbeiterzahl ergab sich jedoch eine Parkplatznot. Im Jahr 2011 erarbeitete sie ein Parkraumbewirtschaftungskonzept, welches in einer Mobilitätskarte mündete. Die Arbeitgeberin bot in diesem Rahmen ein sogenanntes Jobticket an. Mit dem Verkehrsverbund handelte sie einen niedrigeren Preis aus, der an die Beschäftigten weitergegeben wurde. Das von den Beschäftigten zu zahlende Entgelt wurde monatlich über die Lohnabrechnung eingezogen. Das Finanzamt sah diesen Preisvorteil als steuerpflichtigen Sachbezug an und erließ einen Lohnsteuerhaftungsbescheid gegenüber der Klägerin.

Deren Klage vor dem FG war erfolgreich. Das verbilligte Jobticket stellt keinen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar, so dass auch keine Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers in Betracht kommt. Beim Jobticket handelt es sich nicht um Bezüge oder Vorteile, die für die Beschäftigung gewährt werden und durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Preisvorteile, die ein Dritter den Arbeitnehmern einräumt, sind nicht allein deshalb Arbeitslohn, weil der Arbeitgeber an der Verschaffung der Rabatte mitgewirkt hat. Die Mitwirkung des Arbeitgebers an Preisvorteilen (Rabatten), die die Arbeitnehmer von dritter Seite erhalten, könnte zwar den Schluss zulassen, dass die Drittzuwendung wirtschaftlich betrachtet Arbeitslohn ist. Das ist aber nicht zwingend. Ausschlaggebend ist, ob die Zuwendung des Dritten Prämie oder Belohnung für eine Leistung darstellt, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber erbringt. Die Klägerin wollte durch das Jobticket nur die angespannte Parkplatzsituation entschärfen und die Mitarbeiter zur Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs motivieren. Im Übrigen waren die vorher kostenlos zur Verfügung gestellten Parkplätze auch kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2021)

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