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Rentenerhöhung: Immer mehr Rentner bewegen sich in die Steuerpflicht

Nachdem die Renten im vergangenen Jahr kräftig gestiegen sind (West: + 3,45 %, Ost: + 4,20 %), werden immer mehr Rentner steuerpflichtig. Die Bundesregierung schätzt, dass durch die Erhöhung rund 63.000 Rentner mit Einkommensteuer belastet werden. Der Grund: Reguläre Rentenerhöhungen sind - anders als die anfängliche Rente - in voller Höhe steuerpflichtig und viele Rentner überschreiten durch die Erhöhung den steuerfreien Grundfreibetrag, der 2020 bei 9.408 EUR pro Person lag (bei Zusammenveranlagung: 18.816 EUR).

Hinweis: Auch ohne Rentenerhöhungen bewegt sich ein immer größerer Teil der Ruheständler in die Steuerpflicht, denn je später der Rentenbeginn erfolgt, desto größer ist der steuerpflichtige Teil der anfänglichen Rente.

Beziehen Ruheständler ausschließlich Einkünfte aus der gesetzlichen Rente, haben sie bis zu den nachfolgend aufgeführten Beträgen in der Regel keine Steuernachzahlungen zu befürchten (für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gelten jeweils die doppelten Beträge):

Rentenbeginn Rentengebiet West Rentengebiet Ost
Jahresrente1) Monatsrente2) Jahresrente1) Monatsrente2)
2005 19.001 EUR 1.610 EUR 17.735 EUR 1.508 EUR
2006 18.467 EUR 1.565 EUR 17.309 EUR 1.472 EUR
2007 18.026 EUR 1.528 EUR 16.955 EUR 1.442 EUR
2008 17.704 EUR 1.500 EUR 16.740 EUR 1.424 EUR
2009 17.319 EUR 1.468 EUR 16.466 EUR 1.400 EUR
2010 16.872 EUR 1.430 EUR 16.095 EUR 1.369 EUR
2011 16.541 EUR 1.402 EUR 15.821 EUR 1.346 EUR
2012 16.178 EUR 1.371 EUR 15.625 EUR 1.329 EUR
2013 15.804 EUR 1.339 EUR 15.426 EUR 1.312 EUR
2014 15.501 EUR 1.314 EUR 15.191 EUR 1.292 EUR
2015 15.278 EUR 1.295 EUR 15.048 EUR 1.280 EUR
2016 15.033 EUR 1.274 EUR 14.913 EUR 1.268 EUR
2017 14.751 EUR 1.250 EUR 14.688 EUR 1.249 EUR
2018 14.492 EUR 1.228 EUR 14.456 EUR 1.229 EUR
2019 14.226 EUR 1.206 EUR 14.226 EUR 1.210 EUR
2020 13.815 EUR 1.171 EUR 13.815 EUR 1.175 EUR
1) Bruttorente 2) Monatsrente (2. Halbjahr 2020). Bei der Einkommensberechnung wurden Beiträge von 3,05 % zur Pflegeversicherung und 7,85 % zur Krankenversicherung (inklusive durchschnittlicher Zusatzbeitrag) berücksichtigt.

Ruheständler sollten wissen, dass sie bei der Abgabe einer Einkommensteuererklärung durchaus einige Positionen von der Steuer absetzen können:

  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, zur privaten Zahnzusatz- oder Haftpflichtversicherung sind als Sonderausgaben abziehbar.
  • Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im Privathaushalt kann ein Steuerbonus geltend gemacht werden.
  • Selbstgetragene Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastungen abgerechnet werden.
  • Rentnern steht ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR zu, den das Finanzamt automatisch in Abzug bringt.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2021)

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