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Immobilienübertragung zwischen Ex-Partnern: Ohne Trauschein gilt keine Grunderwerbsteuerfreiheit

Geht eine Ehe oder Lebenspartnerschaft in die Brüche, müssen sich die Ex-Partner häufig über den Verbleib der gemeinsamen Wohnung oder des gemeinsamen Hauses verständigen. Mitunter vereinbaren sie, dass ein Ehegatte bzw. Lebenspartner den Miteigentumsanteil des anderen kauft und die Immobilie dann alleine weiterbewohnt. Das Grunderwerbsteuergesetz hält für eine derartige Vermögensauseinandersetzung nach einer Scheidung bzw. Aufhebung einer Lebenspartnerschaft ein besonderes "Steuergeschenk" bereit: Ein Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten oder Lebenspartner des Veräußerers (z.B. bei der hälftigen Übertragung des Miteigentumsanteils) ist von der Grunderwerbsteuer ausgenommen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt allerdings klargestellt, dass ein Grundstückserwerb nicht steuerbefreit ist, wenn zuvor lediglich eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat.

Im Urteilsfall hatte der Kläger mit seiner langjährigen Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus gekauft. Nach der Trennung hatte er ihren hälftigen Miteigentumsanteil hinzuerworben, woraufhin das Finanzamt Grunderwerbsteuer in Höhe von rund 10.000 EUR festsetzte. Der Kläger klagte gegen den Steuerzugriff und berief sich auf die Steuerbefreiung für Lebenspartner. Er argumentierte, dass im allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff "Lebenspartner" sowohl den eingetragenen Lebenspartner als auch den Lebensgefährten bezeichne.

Der BFH entschied jedoch, dass sich die Steuerbefreiung nur auf Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes erstreckt und nur dieser Personenkreis mit Ehegatten gleichgestellt werden sollte.

Hinweis: Gleichgerichtete Klagebemühungen haben somit wenig Aussicht auf Erfolg. Der BFH-Beschluss zeigt, dass die steuerliche Begünstigung von Lebenspartnern im Grunderwerbsteuergesetz - ebenso wie in anderen Steuergesetzen - lediglich auf eingetragene Lebenspartnerschaften abzielt.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 06/2021)

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