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Corona-Krise: Erleichterte Steuerstundung und Vollstreckungsaufschub länger möglich

Die Corona-Krise führt dazu, dass viele Unternehmen finanziell mit dem Rücken zur Wand stehen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im vergangenen Jahr mit erleichterten Regelungen zur Steuerstundung und zum Vollstreckungsaufschub auf die Notlage der Unternehmen reagiert und so zumindest mehr Zeit zur Tilgung offener Steuerbeträge geschaffen. Da die Pandemie andauert, hat sich das BMF nun veranlasst gesehen, die Regelungen zur erleichterten Steuerstundung und zum Vollstreckungsaufschub zu verlängern.

  • Steuerstundung: Wer nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist, kann beim Finanzamt bis zum 30.06.2021 unter Darlegung seiner Verhältnisse einen Antrag auf Steuerstundung stellen. Dieser Antrag kann für Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer gestellt werden, die bis zum 30.06.2021 fällig wird. Gemäß dem BMF-Schreiben können die Stundungen längstens bis zum 30.09.2021 gewährt werden. Über dieses Datum hinaus können allerdings auch Anschlussstundungen gewährt werden, wenn diese mit einer angemessenen Ratenzahlungsvereinbarung - die längstens bis zum 31.12.2021 dauert - verknüpft werden.

Hinweis: Die Finanzämter sollen keine strengen Anforderungen bei der Antragsprüfung stellen und auf die Berechnung von Stundungszinsen verzichten.

  • Abstandnahme von Vollstreckungsmaßnahmen: Wird dem Finanzamt bis zum 30.06.2021 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners (Unternehmen) bekannt, dass dieser nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich von der Krise betroffen ist, soll das Amt bis zum 30.09.2021 von Vollstreckungsmaßnahmen absehen. Dies gilt für bis zum 30.06.2021 fällig gewordene Steuern. Eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs bis zum 31.12.2021 ist möglich, wenn Finanzamt und Vollstreckungsschuldner eine angemessene Ratenzahlung (längstens bis zum 31.12.2021) vereinbart haben.

Hinweis: Die vorgenannten Erleichterungen gelten nur für die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer. Bevor Unternehmen eine Steuerstundung oder einen Vollstreckungsaufschub beantragen, sollten sie zunächst einmal prüfen, ob sie die fällig werdende Steuer möglicherweise ganz aus der Welt schaffen können - zum Beispiel über einen Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen oder die Abgabe einer Steuererklärung nach einer Steuerschätzung. Wer Vollstreckungsmaßnahmen abwenden möchte, sollte das Finanzamt zudem aktiv informieren und nicht darauf hoffen, dass der Behörde die eigene Krisenbetroffenheit schon bekannt sein wird.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2021)

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