Dank umfassendem Wissen immer einen Schritt voraus.

Doppelte Haushaltsführung im Ausland: Ab 2026 sind Unterkunftskosten bis max. 2.000 EUR pro Monat absetzbar

Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt im Inland unterhalten, dürfen die Kosten für ihre Zweitwohnung nur mit max. 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehen. Für Zweitwohnungen im Ausland galt bislang keine Höchstgrenze. In diesen Fällen akzeptierten die Finanzämter (FA) aber nur die notwendigen und angemessenen Kosten; die FA hatten hier bislang nur die Kosten für eine 60 qm große Durchschnittswohnung mit ortsüblichem Mietzins anerkannt.

Wer größer oder teurer wohnte, konnte also nur einen Teil seiner Kosten absetzen. Im Jahr 2023 war der Bundesfinanzhof (BFH) dieser Praxis aber entgegengetreten und hatte entschieden, dass die notwendigen Kosten im Ausland einzelfallabhängig festgestellt werden müssen. Arbeitnehmer konnten demnach eine einzelfallabhängige Prüfung ihrer Unterkunftskosten verlangen und mussten nicht die starre 60-qm-Regelung gegen sich gelten lassen.

Ab 2026 sieht das Einkommensteuergesetz nun für Zweitwohnungen im Ausland eine pauschale Höchstgrenze von 2.000 EUR pro Monat vor. Die tatsächlichen Unterkunftskosten (z.B. Miete, Nebenkosten, Betriebskosten) können von Arbeitnehmern also bis zu dieser Höhe als Werbungskosten abgezogen werden, ohne dass es auf die Angemessenheit der Wohnung ankommt. Die neue 2.000-EUR-Grenze gilt nicht, wenn

  • der Arbeitnehmer eine Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend und zweckgebunden nutzen muss oder
  • die Kosten solcher Wohnungen vom Dienstherrn bei der Ermittlung des Mietzuschusses nach dem Bundesbesoldungsgesetz als notwendig anerkannt worden sind. Dieser Mietzuschuss ist eine finanzielle Unterstützung für Bundesbeamte, Richter und Soldaten im Auslandsdienst, der hohe Wohnkosten an ausländischen Dienstorten abfedern soll.

In diesen Ausnahmefällen können die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden.

Hinweis: Bis einschließlich 2025 bleibt es bei der einzelfallabhängigen Angemessenheitsprüfung der Kosten; die Finanzverwaltung hat die BFH-Rechtsprechung hierzu anerkannt. Ab 2026 gibt die neue 2.000-EUR-Grenze den Arbeitnehmern mit doppelter Haushaltsführung im Ausland nun zwar mehr Rechtssicherheit, da sie mit dem FA nicht mehr über ihren Einzelfall diskutieren müssen - in Ländern mit sehr hohen Mieten kann die neue Pauschalgrenze aber zu steuerlichen Nachteilen führen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

ZurückZurück zur Übersicht

Ihr Kontakt zu uns:

  • Thomas Frahm WP/STB
    Tel.: (040) 38 60 06 - 0

  • ARTOS GmbH WPG
    Tel.: (040) 38 60 06 - 0