Damalige Corona-Fristverlängerungen: Finanzamt durfte Verspätungszuschlag festsetzen
Im Zuge der Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber die Steuererklärungsfristen für den Veranlagungszeitraum 2019 damals allgemein verlängert, insbesondere um auf die Arbeitsbelastungen und Erschwernisse zu reagieren, denen die Steuerberaterzunft ausgesetzt war. Auch ein steuerlich beratener Gewerbetreibender aus NRW profitierte damals von dieser Regelung, da er seine Gewerbesteuererklärung 2019 aufgrund dieser Regelung ein halbes Jahr später hatte abgeben können (zum 31.08.2021 statt zum 28.02.2021). Der Steuerzahler versäumte jedoch auch diese Frist und gab seine Erklärung erst am 28.12.2021 ab, so dass das Finanzamt (FA) für die vier angefangenen Monate seit September 2021 einen Verspätungszuschlag von 100 EUR gegen ihn festsetzte.
Dies wollte der Mann nicht akzeptieren. Er verwies auf eine damalige FAQ-Seite des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), nach der die FA aufgrund der Corona-Krise im Einzelfall prüfen, ob von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei einer nicht fristgerecht eingereichten Steuererklärung abgesehen werden kann. Das FA hielt jedoch an seiner Entscheidung fest und erklärte, dass es nach der Abgabenordnung (AO) keinen Ermessensspielraum habe (Muss-Festsetzung). Der Kläger hielt dem entgegen, dass nach der AO kein Fall der zwingenden Festsetzung vorliege, wenn die Finanzbehörde - wie im vorliegenden Fall - eine Frist verlängert hat.
Der Bundesfinanzhof (BFH) stufte den festgetzten Verspätungszuschlag jedoch als rechtmäßig ein. Die Abgabefristen wurden damals durch ein Gesetz und nicht durch Verwaltungsentscheidung verlängert, so dass die gebotene Muss-Festsetzung dadurch nicht "ausgehebelt" wurde. Aus den FAQ des BMF ergibt sich nach Gerichtsmeinung nichts Gegenteiliges, da diese keine unmittelbare Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt haben und nicht zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen.
Hinweis: Im vorliegenden Fall konnte der BFH offenlassen, ob die damaligen Aussagen des BMF in seinen FAQ einen Vertrauensschutz für Steuerzahler hätten begründen können. Dies lag daran, dass der Kläger sich auf eine BMF-Veröffentlichung bezogen hatte, die am 14.12.2021 online veröffentlicht worden war - somit erst drei Monate, nachdem die Abgabefrist ohnehin schon abgelaufen war.
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(aus: Ausgabe 04/2026)
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