Ersatz-Steuerbescheinigung: Kann ein Verlust nach Bestandskraft noch berücksichtigt werden?
Jedes Jahr erhalten Steuerpflichtige von ihrer Bank eine Steuerbescheinigung mit einer Übersicht über ihre Erträge. Darin sind neben erzielten Gewinnen auch entstandene Verluste ausgewiesen. Übersteigen die Verluste die Erträge oder können die Verluste nicht ausgeglichen werden, besteht die Möglichkeit, sie über die Steuererklärung geltend zu machen und in zukünftige Jahre vorzutragen. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte zu entscheiden, ob eine nachträglich ausgestellte "Ersatz-Steuerbescheinigung" noch berücksichtigt werden kann.
Die Kläger, zusammen veranlagte Ehegatten, begehrten nachträglich einen höheren Verlustvortrag aus der Veräußerung von Aktien. Sie wurden zunächst erklärungsgemäß zur Einkommensteuer 2021 veranlagt. Zeitgleich erging ein Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2021. Gegen keinen der beiden Bescheide legten die Kläger Einspruch ein, so dass sie bestandskräftig wurden. Später erhielten die Kläger von ihrer Bank eine "Ersatz-Steuerbescheinigung", aus der sich höhere Verluste aus der Veräußerung von Aktien ergaben. Diese reichten sie beim Finanzamt ein und beantragten die Änderung der Bescheide.
Das Finanzamt lehnte dies ab, da keine Korrekturvorschrift einschlägig sei. Daraufhin legten die Kläger gegen den Ablehnungsbescheid betreffend den Verlustfeststellungsbescheid Einspruch und Klage ein.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die nachträglich erklärten Veräußerungsverluste können nicht in dem Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2021 berücksichtigt werden. Eine Änderung sei infolge der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung, der die streitigen Verluste nicht zugrunde lägen, ausgeschlossen und auch nicht aufgrund nachträglich bekanntgewordener Tatsachen möglich.
Zudem sah das Gericht ein grobes Verschulden der Kläger am verspäteten Bekanntwerden der Verluste, insbesondere weil in der Anlage KAP ausdrücklich nach nichtausgeglichenen Veräußerungsverlusten gefragt wird. Dies sei selbst für steuerliche Laien verständlich, erst recht für die Klägerin als ausgebildete Bankkauffrau. Ferner hätten sich die Kläger nicht die Mühe gemacht, in die von der Depotbank erstellte Steuerbescheinigung hineinzuschauen.
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(aus: Ausgabe 04/2026)
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